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Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
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Vorschrift
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Rechtsfolgen - Stand 01.02.2009
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0,3 ‰ oder mehr Alkohol im Blut (BAK) und darauf beruhenden Ausfallerscheinungen*) (sogenannte: relative Fahruntauglichkeit), jedoch ohne konkrete Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
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Straftat gem. § 316 Strafgesetzbuch (StGB) (vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheit im Verkehr)
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- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe;
- in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten;
- 7 Punkte
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0,3 ‰ oder mehr Alkohol im Blut (BAK) und darauf beruhender konkreter Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (z. B.: Unfall oder Beinaheunfall)
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Straftat gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB (vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs)
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- Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe;
- in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten;
- 7 Punkte
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1,1 ‰ oder mehr Alkohol im Blut (BAK) (auch ohne Ausfallerscheinungen besteht immer Fahruntauglichkeit – sogenannte: absolute Fahruntauglichkeit) -Ausfallerscheinungen sind nicht erforderlich- ------------------------------------------ -beispielsweise bei Unfall oder Beinnaheunfall
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Straftat gem. § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)
------------------------------------- Straftat gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB (vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung des Straßenverk.)
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- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe;
- in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest Fahrverbot bis zu 3 Monaten;
- 7 Punkte
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1,6 ‰ oder mehr Alkohol im Blut (§ 13 Nr. 2c Fahrerlaubnisverordnung) - oder – bei wiederholter Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 Nr. 2b Fahrerlaubnisverordnung)
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Zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis ist regelmäßig eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich.
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*) Ausfallerscheinungen –Beispiele-
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Benutzung der falschen Straßenseite; Missachtung einer Lichtzeichenanlage/ Ampel; Fahren in Schlangenlinie; Fahren ohne Licht trotz Dunkelheit; Anfahren eines anderen Pkw beim Ein- / Ausparken; auch bei Gegenverkehr wird nicht abgeblendet;
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Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
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Vorschrift
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Rechtsfolgen - Stand 01.02.2009
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in der Probezeit nach § 2a StVG
oder
vor Vollendung des 21. Lebensjahres
und
dabei alkoholische Getränke zu sich nehmen
- oder –
-die Fahrt antreten, obwohl man unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
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Ordnungswidrigkeit nach § 24c Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetzt (StVG)
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Bußgeld 250 EURO;
kein Fahrverbot;
2 Punkte;
Aufbauseminar gem. § 2 Abs. 2 StVG
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mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft (AAK)
(Messung der Atemluft mit geeichtem Gerät)
oder
0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut (BAK) - bis max. 1,09 Promille-BAK
- kein Unfall;
- keine Ausfallerscheinungen
- keine konkrete Gefährdung anderer
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Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG
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Regel-Bußgeld von 500 EURO;
1 Monat Fahrverbot;
4 Punkte
Im ersten Wiederholungsfall:
1000 EURO Regel-Bußgeld;
3 Monate Fahrverbot;
4 Punkte
Bei jedem weiteren Wiederholungsfall:
1500 EURO Regel-Bußgeld;
3 Monate Fahrverbot;
4 Punkte
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Alkoholverbot - für Fahranfänger und in der Probezeit - Stand 01.02.2009 -
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Seit dem 1. August 2007 (§ 24 c Straßenverkehrsgesetz [StVG]) gilt die “ Null-Promille-Grenze“ Blutalkohol für junge Fahrer:
Alle motorisierten Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahren dürfen keinen Tropfen Alkohol zu sich nehmen, wenn sie fahren wollen:
-> in der Probezeit
-> vor Vollendung des 21. Lebensjahres
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Probezeit und Altersgrenze müssen beachtet werden!
Wer sich in der Probezeit befindet, fällt immer unter das Alkoholverbot, egal wie alt er ist.
Wer unter 21 Jahre alt ist, fällt ebenfalls immer unter das Alkoholverbot, selbst wenn die Probezeit schon vorbei ist.
Wer eine Verlängerung der Probezeit bekommt, fällt auch in den beiden Verlängerungsjahren unter das Alkoholverbot.
Das Gesetz gilt selbstverständlich auch für junge ausländische Gäste.
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Sanktionen:
- Bußgeld von 250 bis zu 1.500 Euro und zwei Punkte in Flensburg (KBA)
- Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre
außerdem gilt nach wie vor für alle motorisierten Verkehrsteilnehmer, innerhalb und außerhalb der Probezeit:
- Fahrverbot ab 0,5 Promille
- Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer (ab 0,3 Promille und Ausfallerscheinung) oder absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille Blutalkoholgehalt, Ausfallerscheinungen sind nicht erforderlich).
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